Abschied von der LoF-Zulassung

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Gesetzgebung

Abschied von der LoF-Zulassung

Die Märkte für ATV und UTV sowie der Nischenmotorräder in Deutschland stehen vor einem radikalen Wandel. Der in Europa bestehende Sonderweg der deutschen LoF-Zulassung, also der Einzelgenehmigung und -zulassung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen endet mit einer Übergangsfrist zum 31. Oktober 2024.

Grundlage dafür ist die 56. Verordnung zur Änderung der StVZO, die seit 20. Juni in Kraft ist. Zentraler Bestandteil ist der §19 für Klasse L und T und die vollumfängliche Einhaltung der EU-Vorschriften ab dem ersten Fahrzeug. Damit stirbt die Praxis der Einzelgenehmigung nicht nur für ATV/UTV und Traktoren, sondern auch für individuell aufgebaute Motorräder im Kleinserienbereich (§21 StVZO). Im Kern ist künftig die Praxis verboten, sich für spezielle Reifen, Spurplatten, Federn, Fahrwerke und andere technische Raffinessen etc., die in diesen Fahrzeugen verbaut und zum Einsatz kommen, eine Einzelzulassung zu besorgen, wenn es dafür keinen EU-Typgenehmigungskonformen Nachweis gibt.  

„Diese §19-Teilegutachten werden nun mit Übergangsfrist ersetzt durch Teilegenehmigungen durch das KBA, etwaige Ausführungsideen unbekannt, etwaige Änderungen der Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme ebenso unbekannt“, sagt Gaby Oberem vom Ingenieurbüro Oberem, spezialisiert auf Homologation und Typengenehmigung. 

„Es macht mich sehr traurig, wie einfach sowas entschieden wird. Bislang haben wir diese speziellen Ingenieursleistungen fast weltweit exportiert. Einzelgenehmigungen kosten jetzt zwischen 50.000 und 100.000 Euro allein an Prüfungen, das wars dann“, fürchtet Gaby Oberem. 2016 seien nach einem Bericht der EU allein im Bereich der Motorräder bundesweit noch über 6.000 Einzelgenehmigungen erteilt worden. Tendenz sinkend, wegen schon in der Vergangenheit zunehmend strengerer Nachweisführung bei den Sachverständigen, das wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. 

Ab dem 1. November wird es Händlern und Werkstätten nur noch erlaubt sein, L7-Fahrzeuge (das sind per definitionem zwei- und dreirädrige Fahrzeuge plus ATV/UTV) nach EU-Vorgaben L7 (Motorrad), T3 (ATV) oder T1 (Side by Side) zuzulassen. Die gute Nachricht für Besitzer alter Fahrzeuge: Es gilt Bestandsschutz.

Nach Aussagen eines Verkehrsexperten sollen Einzelabnahmen für Fahrzeuge der Klassen L, T, C, R, S gemäß Paragraph 21 StVZO zwar auch weiterhin möglich sein. Allerdings müssten dabei die EU-Bauvorschriften eingehalten werden. Dies böte den Herstellern eine Chance, da sie so einen größeren Markt erreichen könnten.

Schon jetzt sorgen die neuen Regeln für heftige Ausschläge an der Zulassungsfront, denn Hersteller und Händler versuchen, die noch nicht zugelassenen Fahrzeuge jetzt eiligst unter die Kunden und auf den Markt zu bringen. Allein im Mai sind laut Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) die Zulassungen der LoFs im Vergleich zum Vorjahresmonat um 67,47 Prozent angestiegen. 

Gaby Oberems Fazit: „Für mich ist ein Markt ohne diese technischen Schmankerln langweilig.“ Der Markt lebe von solchen Extravaganzen in der Nische, somit befürchtet Oberem, dass auf lange Sicht nur noch die großen Hersteller übrigbleiben. Innovative Ideen und „nischige“ Produkte hätten kaum mehr Chancen, sich zu zeigen, geschweige denn auf dem Markt zu behaupten. Die vollumfängliche Einhaltung der EU-Vorschriften mache einen Preisunterschied bei der §21 StVZO von 50.000 bis 150.000 Euro, aus, was den technischen Diensten natürlich nicht unangenehm sei, denn es biete den Herstellern gar keine neue Chance. Wer wolle, könne schon lange nach EU-Vorgaben produzieren. „Wenn wir von Chancen auf freien Markt reden, sollten wir schleunigst für EU-Einzelgenehmigung und Kleinserie eintreten“, so Oberem.

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