Zu dem Urteil:
- Punkt 3: European Union law Regulation 2018/858
- Regulation 2018/858: (1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N sowie für deren Anhänger der Klasse O, die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich solcher, die in einer oder mehreren Stufen konstruiert und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge und deren Anhänger konstruiert und gebaut werden
- Fahrzeuge der Klasse „L“ fallen nicht darunter
Das sind also laut Definition des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA):
- Klasse L1e, L2e (Kleinkraftrad 2-rädrig, bis 50 cm³ und bis 45 km/h
- Klasse L1e (Mofa, bis 25 km/h)
- Klasse L1e (Leichtmofa, bis 30 cm³, bis 0,5 kW und bis 20 km/h)
- Klasse L2e (3-rädrig, bis 50 cm³ und bis 45 km/h)
- L6e (Leichtkraftfahrzeug - 4-rädrig, unter 350 kg Leermasse, bis 45 km/h und bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise bis 4 kW bei anderen Motortypen)
- L3e, mit Beiwagen L4e ohne Leistungsbeschränkung (2-rädrig, über 50 cm³ und/oder über 45 km/h)
- L3e, mit Beiwagen L4e mit Leistungsbeschränkung (2-rädrig, über 50 cm³ und/oder über 45 km/h, bis 25 kW und bis 0,16 kW/kg)
- Klasse L5e (3-rädrig, über 50 cm³ und/oder über 45 km/h)
- Klasse L7e (4-rädrig zur Personenbeförderung, bis 400 kg Leermasse und bis 15 kW)
- Klasse L7e (4-rädrig zur Güterbeförderung, bis 550 kg Leermasse und bis 15 kW)
- L3e, mit Beiwagen L4e (Leichtkraftrad 2-rädrig, bis 125 cm³ und bis 11 kW) mit der Aufbauart "B"
Wie Brancheninsider berichten, favorisiert der deutsche Industrie-Verband Motorrad (kurz: IVM) als Unterstützer des Herstellerverbands ACEM in Brüssel hier eine andere Regelung.
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