Legales Schlupfloch für E-Roller und S-Pedelecs

Ein mit einem richtigen Nummernschild zugelassener und umgerüsteter 50er Uno-Elektroroller in Berlin, Foto: Konstantin Gülden

THG-Prämie

Legales Schlupfloch für E-Roller und S-Pedelecs

Seit 2022 gibt es die sogenannte THG-Prämie unter anderem auch für E-Roller. Über zahlreiche Service-Anbieter kann die Prämie relativ leicht beantragt werden, etwa über Vermittlungsplattformen wie 2OCean.de, WirKaufenDeineTHG.de, emobility.energy und e-mobilio.de oder über vermittelnde Händler. Die Regelung gelte für alle zulassungspflichtigen Elektro-Zweiräder, die schneller als 45 km/h sind. Das heißt, auch „50er“-E-Roller sind prämienfähig.

Tatsächlich sind 50er-Elektroroller oder S-Pedelecs der Klasse L1e, also Zweiräder mit Versicherungskennzeichen, nicht generell außen vor – sie müssen lediglich freiwillig bei der Zulassungsstelle (ohne TÜV-Plakette) angemeldet und mit Zulassungsbescheinigung versehen werden. Damit fallen Gebühren für Zulassung und ein richtiges Nummernschild an (statt Versicherungskennzeichen), aber keine Steuern. 

Der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk (kurz: BIV) spricht im Zusammenhang mit der THG-Prämie von einem legalen Schlupfloch, dass Kunden wie Betriebe derzeit ausnutzen können. Denn nach Interpretation des Hildener Verbands habe der Gesetzgeber diese Regelung wohl so nicht bezweckt. Es sei damit zu rechnen, dass das Modell irgendwann auf der Kippe stehen könnte. Schon heute sei bekannt, dass einige Zulassungsämter ein Kurzgutachten verlangen, das bestätigt, dass an das Fahrzeug überhaupt ein normales Nummernschild angebracht werden kann. 

Da eine THG-Prämie je nach Anbieter bis zu 420 Euro pro Jahr betragen kann, dürfte sich aber für viele Kunden der relativ überschaubare Aufwand lohnen. Findige Händler, welche die Prämie als Verkaufsargument nutzen und sie vermitteln, könnten darüber hinaus eine Provision von 30 bis 50 Euro pro E-Fahrzeug verlangen und so vom Schlupfloch profitieren, so der Zweiradhandwerk-Verband.
Fazit des BIV: „Noch ist nicht bekannt, wie lange Kunden und Händler diesen Trick noch nutzen können. Generell wird man sich auf einige Diskussionen einlassen müssen, denn ein Standardvorgang ist das nicht! Sondern ein (legales) Schlupfloch, das der Gesetzgeber über kurz oder lang schließen wird.“

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