Das KBA weist darauf hin, dass Hersteller, die bisher bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügten, (fünfstellige Kennzeichnung „KBA XXXXX“), diese fortführen können. Mit einer nationalen Teiletypgenehmigung genehmigte Teile sind an der sechsstelligen Kennzeichnung „KBA XXXXXX“ erkennbar.
Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren dürfen Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich auf Einzelabnahmen nach § 21 StVZO beschränkt verwendet werden. Teilegutachten für bereits in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugteile behalten ihre Gültigkeit.
Diese Anpassungen bei der Teilegenehmigung sollen der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Anpassung der Qualitätsstandards dienen. Hintergrund: Die Länder hatten bei der Marktüberwachung eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt. Das geht aus der Begründung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (kurz: StVZO) vom 19. Juni 2024 hervor.
Endverbraucher, die in ihrem Fahrzeug bereits Produkte verbaut haben, die auf Basis eines Teilegutachtens von einer anerkannten Prüfstelle begutachtet und in die Papiere eingetragen wurden, müssen sich keinen Kopf machen; alle Eintragungen behalten ihre Gültigkeit.
Das künftige Procedere läuft wie bisher ab: Einbau, Begutachtung, Eintragung. Teurer könnte es allerdings schon werden, das befürchten zumindest einige Zubehörhersteller, da wegen eines größeren bürokratischen Aufwands und der längeren Verfahrensdauer die neue Teiletypgenehmigung höhere Kosten verursachen.