Die sogenannte dritten Phase der Überbrückungshilfe umfasst einen Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 (Stand: 19.02.2021). Die Notlage muss ein „prüfender Dritter“ etwa der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bestätigen.
Unternehmen können Zuschüsse erhalten, wenn sie im
- Zeitraum April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von 30 Prozent beziehungsweise in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieses Zeitraums ein Minus von 50 Prozent verzeichnet haben. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung beträgt hier 200.000 Euro pro Monat.
- November, Dezember 2020 und/oder im ersten Halbjahr 2021 gegenüber den Vorjahresmonaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben. Auch hier liegt die Obergrenze bei 200.000 Euro pro Monat.
- Dezember 2020 im ersten Halbjahr 2021 aufgrund des Beschlusses vom 13. Dezember von Schließung betroffen wurden oder eine sehr starke geschäftliche Abhängigkeit zu diesen geschlossenen Unternehmen haben. Sie werden mit maximal 500.000 Euro pro Monat gefördert.
Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats; im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet, bei Einbußen zwischen 50 und 70 Prozent sind es 60 Prozent, und bei einem Minus von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Was Fixkosten sind, listet der BIV auf. Dazu gehören insbesondere Personalaufwendungen, Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, sowie fortlaufende Sachkosten. Geltend gemacht werden können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Zudem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben vor der Pandemie im Jahr 2019 förderfähig.
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