Vorsicht Drohne: Werbetreibende und Blogger aufgepasst!

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Recht

Vorsicht Drohne: Werbetreibende und Blogger aufgepasst!

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes wirft ein Schlaglicht auf die urheberrechtliche Zulässigkeit von Bildaufnahmen mittels einer Drohne (Az. I ZR 67/23). Schnell ein Werbefoto von einem Auto oder Motorrad vor einem Kunstwerk gemacht, dann noch einen Film mit einer Kameradrohne gedreht und ab in die sozialen Medien und Portale! Was technisch einfach umzusetzen ist, birgt rechtliche Fallstricke.

Details dazu hat der Bundesgerichtshof am 23. Oktober 2024 in einer Entscheidung aufgezeigt, in der es um die gewerbliche Nutzung von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstinstallationen auf ehemaligen Bergwerkshalden im Ruhrgebiet ging. Konkret waren die Aufnahmen in einem Haldenführer für das Ruhrgebiet veröffentlicht worden. Die von den Künstlern beauftragte Verwertungsgesellschaft hatte dies bemerkt und den Verlag auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, dieser hatte sich auf die Panoramafreiheit berufen und die Ansprüche zurückgewiesen. Ob er damit Recht hatte, hat der BGH hat heute entschieden und den Rechtsstreit beendet.

Der BGH hat klargestellt, dass Vervielfältigung und Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die mit Hilfe einer Drohne angefertigt wurden, keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der abgebildeten Werke sind. Die im genannten Paragraf geregelte Panoramafreiheit soll die Nutzung von Werken freistellen, wenn und soweit sie Teil des für die Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Bei Drohnenaufnahmen sei dies aber gerade nicht der Fall.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes: Bei einem Foto vor dem Kunstwerk kann mit der Panoramafreiheit argumentiert werden. Bei Luftaufnahmen nicht.

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